Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz


Der Verein führt den Namen „Eigenheimanlage Unterhaching am Rodelberg e.V.“ Er ist im Vereinsregister einzutragen.  Sitz des Vereins ist Unterhaching.

§ 2 
Zweck


Aufgabe des Vereins ist:  Die Unterhaltung und Reinigung, Verkehrssicherung, BeIeuchtung und Bepflanzung der im Bereich der Eigenheimanlage in Unterhaching gelegenen Straßen-, Mistwege-, Wege und Garagenhofflächen, Mülltonnenplätze und Mülltonnenhäuser, Parkplätze, Grünflächen, Kinderspielplatz, soweit diese Aufgaben nicht von der Gemeinde wahrgenommen werden,

die Unterhaltung und Betreuung der in diesem Bereich liegenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen soweit diese Verpflichtungen nicht Dritten obliegt

und die Wahrung gemeinsamer Interessen der Bewohner und Eigentümer der Eigenheimanlage.

Der Verein hat über die Unterhaltung der Antennenanlage zu bestimmen und die Rechte und Pflichten des Mietvertrages über die Antennenanlage zu wahren.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§ 3
Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können nur Eigentümer und – nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages – künftig Eigentümer von Grundtücken im Bereich der  Eigentumsanlage sein. Die Mitgliedschaft ist vererblich. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein oder durch entsprechende Erklärung im notariellen Kaufvertrag. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Verlust des Eigentums an dem zur Mitgliedschaft berechtigenden Grundstück. Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Miteigentümer eines Grundstücks können die Rechte aus der Mitgliedschaft nur gemeinschaftlich ausüben, sie gelten als ein Mitglied.
  • Jedes Mitglied hat je Einfamilienhaus – einschl . der dazugehörenden Garage – eine Stimme.
  • Sofern eine Garage nicht mit einem Einfamilienhaus verbunden ist, besteht hierfür ein gesondertes Stimmrecht.
  • Die Vereinsmitglieder haben die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Sonderumlagen pünktlich zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung gegenüber ist jede Art der Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ausgeschlossen.
  • Die Mitglieder haben auftretende oder drohende Schäden an den, der Obhut des Vereins unterliegenden Flächen und Anlagen unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
  • Die Mitglieder haben die der Obhut des Vereins unterliegenden Flächen und Anlagen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung schonend zu behandeln und etwaige durch sie oder durch Bewohner und Besucher ihrer Anwesen verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.


§ 5
Beiträge, Sonderumlagen, Benutzunqsordnungen


Vereinsbeiträge und etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Leistungspflicht unterscheidet sich nach den erworbenen Miteigentumsanteilen (z . B. Garagenhöfe, Mülltonnenplätze ; Gehwege, Mistwege usw.). Die Mitgliederversammlung regelt die Benutzung der, der Vereinsobhut obliegenden Flächen und Anlagen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verbindlich.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Vereinsunterlagen, insbesondere  des Rechnungs- und Kassenwesens einzusehen.


§ 6
Organe im Verein


Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Diese  sind Vorstand im Sinn des § 268GB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied  allein vertreten.  Vorstandsbeschlüsse müssen mindestens durch zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl, vorherige Abberufung und Amtsniederlegung sind zulässig.  Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand bis zu einer Neuwahl die Geschäfte unter voller Vertretungsmacht weiter. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Geschäfts- und Rechnungsführung verpflichtet.  Die Amtstätigkeit ist ehrenamtlich, notwendige Barauslagen sind zu ersetzen.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf und mindestens einmal jährlich einberufen. Auf begründetes Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder ist die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens 21 Tagen ab Aufgabe zur Post, oder unmittelbarer Einwurf in den Hausbriefkasten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.  Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit jährlich Rechenschaft abzulegen.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch ein Vorstandsmitglied und ein weiteres Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.  Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch seinen Ehegatten, durch volljährige Kinder oder andere Vereinsmitglieder nur mit Vollmacht vertreten lassen.  Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der Anwesenden – beschlussfähig. Soweit nichts anders vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereinsmit der Mehrheit der vertretenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime schriftliche Abstimmung beschließt. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur wirksam abgestimmt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und der Beschluss von ¾ Mehrheit der Anwesenden angenommen wird. Über das vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung

§ 9
Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Revisoren auf die Dauer  von 2 Jahren. Sie haben in eigener. Verantwortung jährlich einmal die Kassen- Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Die Amtstätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Unbeglaubigten Abschrift
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